Immobilien-Tipp abgeben
und Prämie sichern!
Wir belohnen Ihren Immobilien-Tipp
Immoprofis365-Tippgeber werden und Prämie sichern!
Prämienhöhe, Voraussetzungen und Ablauf
Kennen Sie vielleicht jemanden?
Wenn Sie also jemanden aus Ihrem Verwandten-, Freundes- oder Bekanntenkreis kennen, der sein Haus, seine Wohnung oder eine andere Immobilie verkaufen möchte, sollten Sie umgehend handeln. Schließen Sie mit uns eine Tippgeber-Provisionsvereinbarung ab und senden Sie uns anschließend die Ihnen bekannten Fakten zu Ihrem Tipp. Ganz besonders wichtig sind natürlich Angaben zum Immobilieneigentümer und zur Immobilie selbst. Bitte informieren Sie den Immobilieneigentümer im Vorfeld über Ihren Prämienanspruch und über die Weitergabe seiner persönlichen Daten. Holen Sie sich bitte dazu seine Zustimmung ein und kündigen Sie unsere Kontaktaufnahme an. Alternativ kann er sich selbstverständlich auch mit uns in Verbindung zu setzen.
Ob Wohnhaus, Eigentumswohnung, Gewerbeimmobilie, Baugrundstück oder landwirtschaftliche Fläche – das Objekt soll folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Immoprofis365 kennen das Objekt noch nicht.
- Das Immobilien-Objekt liegt im Kreis Soest oder dem Sauerland.
- Es liegt noch kein Maklerauftrag für diese Immobilie vor.
- Das Immobilien-Objekt wird nicht bereits beworben.
Wenn Sie von einer Immobilie wissen, die verkauft oder vermietet werden soll, dann schließen Sie die Immobilien-Tippgebervereinbarung mit uns und geben Ihren Immobilien-Tipp ab.
Erfüllt die Immobilie die genannten Voraussetzungen, warten Sie ganz entspannt ab, bis der Kontakt mit dem Eigentümer zustandekommt.
Wir informieren Sie nach Unterzeichnung des Kaufvertrages (notarieller Beurkundung).
Die erworbene Tippgeberprovision wird innerhalb von
24 Stunden nach Zahlungseingang der Maklercourtage an die Immoprofis365 GmbH
überwiesen!
Immobilien-Tippgebervereinbarung abschließen
Tippgeber-Regeln für private Tippgeber
Sie sind ein privater Tippgeber und handeln nicht unternehmerisch. Die Akquise des Immobilien-Tipps ist nicht durch Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) oder in aggressiver Weise (§§ 4 Nr. 1; 3, 5 UWG), durch unzulässige Kaltakquise durch unaufgeforderte Anrufe (§ 7 Abs. 2 UWG) oder durch Täuschung (§§ 3, 5; 4 Nr. 3 UWG) erfolgt.
Sie haben den möglichen Verkäufer über die Weitergabe seiner Daten an uns informiert und seine Einwilligung dazu erhalten. Sofern sich der Verkäufer durch Ihre Empfehlung mit uns in Verbindung setzen wird, haben Sie ihn darüber informiert, dass Sie als Tippgeber eine Tippgeberprovision von uns erhalten und Ihre Empfehlung nicht nur eine private Empfehlung ist und als ein freundschaftlicher Rat (§ 4 Nr. 3 UWG) erfolgt.
Beachten Sie bitte, dass die Tippgeber-Provision zu versteuern ist (§ 22 Abs. 3 EStG) und bei regelmäßigem Handeln umsatzsteuerpflichtig sein könnte.
Ausgeschlossen von der Immobilien-Tippgeber-Prämie sind Personen, die diese aus standesrechtlichen Gründen diese nicht annehmen dürfen. Dazu zählen z.B Rechtsanwälte und Steuerberater.